Satzung des Ortsverbandes Bergheim Bündnis 90/Die Grünen
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Einfluss auf die politische Willensbildung mit dem Ziel, die ökologischen Erfordernisse und soziale Gerechtigkeit durchzusetzen und die direkten politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fortzuentwickeln. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern an.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV BERGHEIM. Er ist Ortsverband des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rhein-Erft-Kreis, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und damit der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet ist Bergheim.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen, dem Programm und der Satzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen oder extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband Bergheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2)Anträge auf Beitritt sind an den Vorstand des Kreisverbandes Rhein-Erft zu richten. Der Kreisvorstand hat den Vorstand des Ortsverbands Bergheim unverzüglich über den Aufnahmeantrag zu informieren. Werden Aufnahmebegehren an den Bundes-, Landes- oder Ortsverband gerichtet, sind sie an den Kreisvorstand weiterzuleiten. Anträge auf Beitritt sind vom Kreis- und vom Ortsverbandsvorstand innerhalb von sechs Wochen zu behandeln. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Vorstände von Kreisverband Rhein-Erft und Ortsverband Bergheim. Dem Kreisparteirat ist zu berichten. Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist dies schriftlich gegenüber der Antragstellerin / dem Antragsteller zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung der GRÜNEN Rhein-Erft Einspruch eingelegt werden.
(3)Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband Rhein-Erft schriftlich zu erklären. Erfolgt der Austritt durch Erklärung gegenüber dem Ortsverband Bergheim, ist der Kreisvorstand unverzüglich zu unterrichten. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4)Über einen Ausschluss entscheidet das Kreisschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreis- und des zuständigen Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5)In dringenden und schwierigen Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung der Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Der Vorstand teilt dies dem Mitglied umgehend schriftlich inklusive einer Begründung mit. Die Ortsverbände und das Schiedsgericht erhalten eine gleichlautende Information. Das Schiedsverfahren ist umgehend einzuleiten.
(6)Zahlt ein Mitglied länger als vier Wochen nach Fälligkeit keinen Beitrag, wird der Beitrag angemahnt. Erfolgt innerhalb von zwölf Wochen nach Mahnung keine Zahlung, gilt dies als Austritt. Auf diese Folgen muss in der Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
(2)Jedes Mitglied soll sich aktiv für die Ziele der Partei einsetzen.
(3)Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge pünktlich zu zahlen.
(4)Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten der Partei mit Mitgliedern oder Parteiorganen an das Kreisschiedsgericht zu wenden.
§ 4 Gliederungen
(1)Der Ortsverband ist in den Grenzen der Stadt Bergheim tätig. Mit Einverständnis der Kreismitgliederversammlung können sich Ortsverbände im Kreisverband zusammenschließen.
(2)Der Ortsverband hat grundsätzlich Programm- und Satzungsautonomie. Programm und Satzung dürfen denen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes nicht widersprechen. Hat der Ortsverband keine Satzung, gilt die Kreisverbandssatzung analog. Die Geschäfts- und die Finanzordnung des Kreisverbandes Rhein-Erft gilt auch für den Ortsverband Bergheim.
(3) Wird durch den Kreisvorstand festgestellt, dass der Ortsvorstand nicht satzungsgemäß handelt, kann der Kreisvorstand dem Ortsvorstand obliegende Aufgaben an sich ziehen.
§ 5 Organe
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
(2)(2) Sie tritt mindestens dreimal jährlich zusammen und ist durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Neben den Mitgliedern ist auch der Kreisvorstand schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Ortsvorstands oder von 20 Prozent der Mitglieder.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(5)Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können nur durch die Mitgliederversammlung selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(6)Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
·die Beschlussfassung über das Programm und die Satzung
·die Wahl von Kandidaten/innen für den Stadtrat
·die Wahl der zwei Delegierten sowie stellvertretender Delegierter
zum Kreisparteirat
·die Wahl des Ortsvorstandes
·die Entlastung des Ortsvorstandes
·die Wahl der Rechnungsprüferinnen und –prüfer
·die Beschlussfassung über den Haushalt des Ortsverbandes
·die Beschlussfassung über die Satzung
§ 7 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertr. Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer/in/Kassenwart/in und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Aufgaben des Ortsvorstandes sind:
·Öffentlichkeitsarbeit
·Führung der laufenden Geschäfte
·Kontakt zu den anderen Gliederungen
(5) Der Ortsvorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 8 Grüne Jugend
(1)Die Grüne Jugend Bergheim ist eine angegliederte Organisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bergheim.
(2)Die bis zu 30-jährigen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bergheim sind gleichzeitig Mitglieder der Grünen Jugend, sofern sie dem nicht widersprechen.
(3)Die Grüne Jugend gibt sich eine Satzung. In dieser regelt die Grüne Jugend u.a. die Mitgliedschaft, ihre Außenvertretung und die Zuständigkeiten bei Finanzangelegenheiten.
(4)Die Grüne Jugend wirtschaftet im Rahmen eines Budgets selbstständig. Näheres regelt eine Finanzordnung, die zwischen der Grünen Jugend und dem Ortsvorstand vereinbart wird.
(5)Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie dem Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.
§ 9 Schiedsgericht
(1) Für Schiedsgerichtsangelegenheiten ist das Schiedsgericht des Kreisverbandes Rhein-Erft zuständig. Die Landesschiedsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und die Bundesschiedsordnung sind anzuwenden.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit einer Antragsfrist von zwei Wochen zuzuleiten. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
§ 11 Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik des Ortsverbandes kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:
·von einem Drittel der Mitglieder
·auf Beschluss der Mitgliederversammlung
(3) Die Urabstimmung wird vom Ortsvorstand durchgeführt, sie kann sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken.
(4) Die Urabstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit Ja, Nein oder Enthaltung zu beantworten ist. Der Antrag ist dann angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält.
(5) Ein einmal Urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
§ 12 Frauenstatut
Es gilt das Frauenstatut.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Partei führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Der Kreisverband pflegt die Daten der Mitglieder des Kreisverbandes. Der Ortsvorstand erhält Zugang zu den Daten der Ortsverbandsmitglieder.
(3) Die Daten dürfen ausschließlich nur intern im Rahmen der Arbeit des Ortsverbandes benutzt werden. Insbesondere Gruppenmailings sind anonymisiert zu verschicken.
(4) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Adress- und Kontaktdaten von Mitgliedern ist Parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 (4) Parteiengesetz.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Über die Verwendung des Vermögens des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung bei Auflösung.
(3) Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach erfolgter Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2011 in Bergheim beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige Satzung.
